Regelabweichung mit Risikoaufklärung: Keine Haftung des Planers!
| Dr. Wolfgang Schindler (FA für Bau- und Architektenrecht) | News
OLG Stuttgart, Urt. v. 17.12.2024 – 10 U 38/24
Sachverhalt:
Ein beauftragter Architekt (AN) informiert den Bauträger (AG) darüber, dass die ihm ausgehändigte Wohnflächenberechnung des Vermessungsingenieurs fehlerhaft ist. AG und AN vereinbaren, dass der AN entgegen den anerkannten Regeln der Technik nur bestimmte Maße zu überprüfen hat. Später ergeben sich Wohnflächenabweichungen von 8%. Der AG fordert vom AN Schadensersatz.
Urteil:
Zu Unrecht! Zwar schuldet der AN nach den anerkannten Regeln der Technik grundsätzlich eine zutreffende Wohnflächenberechnung. Jedoch hat der AG das Risiko einer fehlerhaften Wohnflächenberechnung bewusst in Kauf genommen, als er sich für einverstanden erklärte, von den anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard abzuweichen und auf eine genauere Überprüfung des AN zu verzichten.
Praxistipp:
Wird absehbar, dass Sie die anerkannten Regeln der Technik unverschuldet nicht einhalten können, ist der AG zwingend darüber zu informieren. Achten Sie darauf, ihre Aufklärung ausreichend zu dokumentieren.