Auch bei rückwirkender Berufshaftpflichtversicherung ist die Löschung aus Architektenliste zulässig
| Dr. Wolfgang Schindler (FA für Bau- und Architektenrecht) | News
OVG Thüringen, Beschluss vom 20.10.2020 – 3 ZKO 547/20
Sachverhalt:
Ein Planer unterhält keine Berufshaftpflichtversicherung und wird von der Architektenkammer deshalb aus der Architektenliste gelöscht. Daraufhin schließt er rückwirkend eine Berufshaftpflichtversicherung ab und greift den Löschungsbescheid als „rechtswidrig“ an.
Urteil:
Zu Unrecht! Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im behördlichen Entscheidungszeitpunkt. Kann ein Planer zu diesem Zeitpunkt keine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, darf er aus der Architektenliste gelöscht werden.
Praxistipp:
Der Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung ist aufgrund der Haftungsrisiken eines Planungsbüros elementar. Ebenso wichtig ist es, die Versicherungsprämien fristgerecht zu zahlen. Nur wenn die Versicherungsprämie im Zeitpunkt eines schadensursächlichen Planungsfehlers auch bezahlt sind, besteht Versicherungsschutz. Suchen Sie bei finanziellen Engpässen unbedingt das Gespräch mit uns, um zeitliche Deckungslücken zu vermeiden.