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WhatsApp Nachrichten genügen der Schriftform & Emojis können als rechtsverbindliche Willenserklärung ausgelegt werden

| Dr. Wolfgang Schindler (FA für Bau- und Architektenrecht) | News

OLG München, Urteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24



Sachverhalt:
In einem Kaufvertrag über die Lieferung eines Autos wird u.a. folgendes festgehalten:
"Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Unter Verwendung einer Emoji stimmen sich die Parteien per WhatsApp zur Lieferfrist des Autos ab. Anschließend behautpet eine Partei, auch die Chatmitteilungen würden der vereinbarten Schriftform bereits genügen.

Urteil:
Zu Recht! Die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform wird auch bei Textnachricht, einem PDF-Attachment oder einem ausreichend guten Fotos per WhatsApp gewahrt (nicht jedoch bei Sprachnachricht oder Video- bzw. Audio-Attachment). Der Erklärende kann seinen Willen auch mittels Zeichen (Emoji) kundtun. Bei Interpretationsmöglichkeiten kommt es je nach Einzelfall darauf an, wie der Empfänger das Zeichen verstehen durfte.

Praxistipp:
Sollten Sie im Berufsalltag Messenger wie WhatsApp verwenden, ist Vorsicht geboten, da auch solche Nachrichten zu Vertragsänderungen führen können.
Eine andere Rechtsauffassung hat das OLG Frankfurt, Urt. vom 21.12.2023 – 15 U 211/21, das eine WhatsApp-Mangelrüge für formunwirksam befand.