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Mehr Wohnqualität – mehr Schallschutz?

| Dr. Wolfgang Schindler (FA für Bau- und Architektenrecht) | News

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2022 – 29 U 192/21; BGH Beschl. v. 15.01.2025 – VII ZR 9/23



Sachverhalt:
Ein Architekt (AN) wurde ohne schriftlichen Vertrag mit der Planung und Bauüberwachung von drei Wohneinheiten in einer denkmalgeschützten Scheune beauftragt. Vereinbarungen zum Schallschutz wurden nicht getroffen. Nach Fertigstellung beanstandete der Bauherr (AG) unzureichenden Tritt- und Luftschallschutz und verlangte – trotz Einwand des AN, die DIN 4109 sei eingehalten – Schadensersatz.

Urteil:
Zu Recht! Ohne klarer Vereinbarung ist der Leistungsumfang auszulegen. Die DIN 4109 stellt lediglich einen Mindeststandard dar und genügt häufig nicht den Anforderungen an heutigen Wohnkomfort. Auch im Fall eines Umbaus in einem denkmalgeschützten Gebäude durfte der AG erwarten, dass die neuen Wohnungen einem zeitgemäßen Standard entsprechen. Der AN hätte entweder einen verbesserten Schallschutz planen oder einen Verzicht klar und nachvollziehbar dokumentieren müssen.

Praxistipp:
DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern technische Empfehlungen. Sie spiegeln nicht immer den Stand der anerkannten Regeln der Technik wider. Ob der Schallschutz ausreichend ist, hängt stets vom konkreten Projekt ab. Planer sollten daher ihre Beratung zur Qualität – insbesondere beim Schallschutz – stets schriftlich dokumentieren, um spätere Haftungsrisiken zu vermeiden.