| Dr. Wolfgang Schindler (FA für Bau- und Architektenrecht) | News
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2025 – 5 U 102/23
Sachverhalt: Ein Architekt (AN) wurde mit der Planung von drei oberirdischen Gebäuden beauftragt: einem Bürogebäude, einem Wohnhaus und einem Haus mit Seniorenwohnungen – jeweils mit eigenem Zugang. In der Folge berechnete der AN das Honorar für jedes Gebäude getrennt.
Urteil:
Zu Recht! Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere eigenständige Gebäude, wenn sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Objekte konstruktiv voneinander getrennt sind (z. B. durch Zwischenräume) und kein funktioneller Zusammenhang besteht. Im vorliegenden Fall waren das Wohn- und das Seniorenhaus jeweils baulich an das Bürogebäude angeschlossen, jedoch durch einen Garten bzw. Innenhof voneinander getrennt. Die Trennwände zwischen dem Bürogebäude und den beiden anderen Gebäuden stellten eine klare konstruktive Abgrenzung dar. Zudem lagen unterschiedliche Nutzungen und damit keine gleichartigen Planungsbedingungen vor (§ 11 Abs. 2 HOAI). Die getrennte Honorarabrechnung war somit zulässig.
Praxistipp:
Die getrennte Abrechnung mehrerer Objekte führt aufgrund der degressiven Honorartafeln regelmäßig zu einem höheren Gesamthonorar – ein häufiger Streitpunkt in der Praxis. Entscheidend ist daher eine frühzeitige, nachvollziehbare Dokumentation der baulichen und funktionalen Trennung.