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Planer schulden keine rechtlichen Hinweise bei Ausschreibungsfehlern

| Dr. Wolfgang Schindler (FA für Bau- und Architektenrecht) | News

KG, Urteil vom 30.01.2024 – 9 U 110/21



Sachverhalt:
Der Bauherr (AG) wirft dem beauftragten Ingenieur (AN) vor, im Leistungsverzeichnis unter „Sicherheitstechnik“ eine Position produktspezifisch ausgeschrieben und im späteren Vergabenachprüfungsverfahren nicht darauf hingewiesen zu haben. Vor diesem Hintergrund fordert der AG vom AN Schadensersatz (Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die entstandenen baulichen Mehrkosten durch die Neuausschreibung des Projekts).

Urteil:
Zu Unrecht! Der AN ist ausschließlich für die Erstellung eines vergaberechtskonformen Leistungsverzeichnisses verantwortlich, eine rechtliche Beratung oder Aufklärung ist nicht geschuldet.

Praxistipp:
Angesichts der zunehmenden Verrechtlichung sieht sich ein Planer häufig dem Bauherrnwunsch nach unzulässiger Rechtsberatung ausgesetzt. Seien Sie achtsam, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.